Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufsbedingungen

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten grundsätzlich sowohl gegenüber Landwirten, Kaufleuten bzw. Unternehmern i. S. v. § 14 BGB als auch im nicht-kaufmännischen Verkehr. Sofern eine Klausel nur für den kaufmännischen oder nur für den nicht-kaufmännischen Verkehr gilt, ist diese Geltungsbestimmung ausdrücklich in der Klausel enthalten.

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge mit unseren Kunden (Bestellern) über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in künftigen Geschäftsverbindungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende und ergänzende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden. Die vorbehaltlose Annahme oder Erfüllung von Aufträgen oder Bestellungen unserer Kunden gilt nicht als Einwilligung in deren Geschäftsbedingungen.

Alle Angebote und Preislisten sind in Euro und umfassen den reinen Warenwert ohne Mehrwertsteuer. Alle Angebote, insbesondere die der Preislisten und Kataloge, sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen dieser Bedingungen ihre Gültigkeit.

Wenn mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.


 

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Verträge und Änderungen von Verträgen mit uns kommen nur und erst dann zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen unseres Kunden schriftlich angenommen haben, wenn wir Ergänzungs‑ oder Änderungswünsche schriftlich mit unserem Kunden vereinbart oder die von unserem Kunden bestellten Lieferungen/Leistungen erbracht haben.

1.2 Wir haben nur die in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschläge ausdrücklich spezifizierten Lieferungen/Leistungen zu erbringen.

1.3 Der Kunde verpflichtet sich, uns vorab über etwaige Besteuerungen von Dienstleistungen durch Techniker in seinem Land zu informieren, um uns hierdurch die Möglichkeit zu geben, nötige Dokumente vorab bereit zu stellen und/ oder Vertragszusätze zu vereinbaren.

Andernfalls kann eine etwaige Besteuerung nicht nachträglich in Abzug gebracht werden.


 

2. Produktbeschreibung, Dokumentation, Muster und Unterlagen

2.1 Sämtliche Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben), insbesondere in den unseren Kunden zugänglich gemachten Mustern und Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine vereinbarten oder garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Unsere Liefer- und Leistungsgegenstände entsprechen auch dann den objektiven Anforderungen, wenn sie Verbesserungen oder Änderungen zu den Mustern und Unterlagen - z.B. Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen - aufweisen, soweit diese Verbesserungen und/oder Änderungen die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.

2.2 Die Beschaffenheit des Saat- und Pflanzenguts ist art- und sortengerecht. Die Sorten, von denen Vermehrungsmaterial verwendet wird, sind – soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Vermehrungsmaterials wurden Verfahren angewendet, welche die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Herstellung des Ausgangs- bzw. Vermehrungsmaterials erfolgt unter natürlichen Gegebenheiten. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVO’s völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Vermehrungsmaterial frei von jeglichen GVO-Spuren ist.


 

3. Geistiges Eigentum und Geheimnisschutz

An allen Mustern und Unterlagen im Sinne vorstehender Ziffer 2.1 behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber‑ und/oder gewerblichen Schutzrechte vor einschließlich solcher Rechte und Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Sämtliche Muster und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren ab Weitergabe geheim zu behandeln. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung dürfen diese Muster und Unterlagen in keiner anderen Weise als zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrages genutzt werden. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat geeignete, dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz solcher Unterlagen und Muster, die technische Lösungen enthalten, vor dem Zugriff Dritter, einschließlich unbefugter Mitarbeiter, zu treffen. Muster und Unterlagen, die technische Lösungen enthalten, dürfen nur an namentlich identifizierte Mitarbeiter weitergegeben werden, die ihrerseits eine sanktionsbewehrte, spezifische Vertraulichkeitserklärung abgegeben haben. Auf Verlangen sind sie von unserem Kunden unverzüglich an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- und /oder Leistungsverweigerungsrecht steht unserem Kunden insoweit nicht zu. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungsverpflichtung an die Gartenbau Silber GbR eine von dieser nach billigem Ermessen zu bestimmende, vom Landgericht Bremen auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Die für gerichtliche Unterlassungsurteile entwickelte Kerntheorie findet Anwendung. Weitergehende vertragliche und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


 

4. Lieferbedingungen, Liefer- und Leistungsfristen

4.1 Liefer- und Leistungsfristen gelten vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung mit unserem Kunden nur annähernd.

4.2 Der Beginn und die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind, der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und fällige Abschlagszahlungen fristgerecht eingehen. Andernfalls verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen.

4.3 Wird der zwischen uns und unserem Kunden geschlossene Vertrag auf Wunsch des Kunden geändert oder ergänzt, verändern sich die Liefer‑/Leistungsfristen angemessen unter Berücksichtigung unseres mit dem Änderungs‑/Ergänzungswunsch unseres Kunden verbundenen Mehraufwandes.

4.4 Sofern wir vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Zur Nichtverfügbarkeit der Leistung können insbesondere höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Umstände, wie etwa Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen oder Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Material, führen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt auch die nicht ordnungsgemäße, insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen unserer Lieferanten, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Lieferanten geschlossen haben. Ein solches Geschäft liegt dann vor, wenn wir bei Vertragsschluss mit dem Kunden einen Liefervertrag besitzen, der darauf gerichtet ist, die reibungslose Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden zu gewährleisten.  Schadensersatzsatzansprüche, Erstattungsansprüche oder Vertragsstrafen sind bei Nichtverfügbarkeit der Leistung nicht geschuldet. Ist die Nichtverfügbarkeit der Leistung dauerhaft, können der Kunde oder wir von dem Vertrag zurücktreten. Als dauerhaft gilt eine Nichtverfügbarkeit der Leistung, wenn sie zu einer Verzögerung einer vereinbarten Lieferfrist um mehr als einen Monat führt.

4.5 Wir sind berechtigt, von dem mit unserem Kunden geschlossenen Vertrag zurückzutreten, falls unser Lieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, uns nicht oder verspätet beliefert, so dass wir unsere Verpflichtungen gegenüber unserem Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Bei importierten Lieferungen und Leistungen oder Lieferungen oder Leistungen, die für den Export bestimmt sind, können wir von dem mit unserem Kunden geschlossenen Vertrag zurücktreten, wenn uns, ohne dass wir das zu vertreten haben, etwa erforderliche Ausfuhr‑ bzw. Einfuhrlizenzen nicht erteilt werden.

4.6 Verzögert sich der Versand unserer Lieferung an unseren Kunden aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, so werden wir unsere Lieferung einlagern und diesem Kunden ‑einen Monat nach Zugang der Anzeige unserer Versandbereitschaft bei ihm‑ die uns durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnen. Die Lagerkosten werden auf 0,1% des Nettopreises der Lieferung pro Tag pauschaliert. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt möglich. Unser Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden zur Abnahme unserer Lieferung gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen (siehe Ziffer 6.2), bleibt hiervon unberührt.

4.7 Wir sind zu Teillieferungen und ‑leistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Liefergegenstände sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

4.8 Lieferpflicht: Durch höhere Gewalt z. B. Frost-, Sturm-, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsverhältnisse wird der Verkäufer von der Lieferpflicht entbunden. Dies erstreckt sich auf besondere Misserfolge oder Ausfälle bei der Anzucht der Stecklinge bzw. Jungpflanzen, die eine Lieferung unmöglich machen, so dass in diesen Fällen keinerlei Ersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung an den Verkäufer gestellt werden können.

4.9 Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


 

5. Preise

5.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto in EURO ab Werk Ottersberg, und zwar ausschließlich Transport-, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten, die wir unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen.

5.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen. Gleiches gilt für öffentliche Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung, welche nach dem Tage des Vertragsschlusses durch gesetzliche Maßnahmen neu eingeführt oder erhöht werden. Etwaige Einfuhr- und Ausfuhrzölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung der Vertragsprodukte sind von unserem Kunden zu tragen oder, soweit wir sie entrichtet haben, uns von diesem zu erstatten.

5.3 Die Preise richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten nach der jeweils aktuellen Preisliste.

5.4 Die für den Transport erforderlichen Behältnisse, wie z.B. Paletten, Trays, QP-Platten und CC-Container (einschließlich Bretter und Aufstecker) stellen wir leihweise zur Verfügung. Sie sind bis zur Rückgabe ordnungsgemäß zu verwahren. QP-Platten und andere Mehrweg- Verpackungen können bei Auslieferung zum gültigen Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt werden. Dieser Betrag wird zurückerstattet, sollten die Verpackungen innerhalb von 4 Wochen oder nach Rücksprache mit uns zurückgegeben werden. Werden Paletten, Trays, QP-Platten, CC-Container, Bretter, Aufstecker bei Lieferung nicht sofort getauscht, so behalten wir uns die Berechnung von handelsüblichen Mietsätzen vor. Bei Beschädigung oder Verlust sind wir berechtigt, die jeweils gültigen Wiederbeschaffungswerte in Rechnung zu stellen. Kosten für Einwegverpackung, Transport und Versicherungen (z.B. für Transportschäden, Verderbschäden etc.) gehen zu Lasten des Bestellers.

5.5 Bei Verpackungsmaterial, das Eigentum Dritter ist, wird dem Besteller (Kunden) eine Pfandgebühr berechnet, die bei Rückgabe durch den Besteller diesem rückvergütet wird. Paletten, die nicht Einwegpaletten, sondern Eigentum Dritter sind (Europaletten), werden im Namen und Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von solchen Europaletten bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Besteller – sofern sie auf ihn entfallen – zu übernehmen hat.

5.6 Wir behalten uns eine Preiskorrektur im Einzelfall vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages wechselkursbedingte Preisanpassungen nötig sind und / oder eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Materialkosten oder die Löhne um mehr als 20 Prozent, so sind wir ebenfalls berechtigt, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen. Der Auftraggeber hat ein Kündigungsrecht, falls die Erhöhung mehr als 20 % des vereinbarten Preises beträgt. Die uns bis dahin entstandenen Aufwendungen an Material- und Lohnkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.


 

6. Rechnungen und Zahlungen

6.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten, spätestens jedoch bei Annahme des Liefer-/Leistungsgegenstandes oder Übergabe an unseren Kunden oder einen von unserem Kunden beauftragten Dritten (insbesondere Transporteur). Vereinbarte Abschlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

6.2 Haben wir mit unserem Kunden Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rate oder eines Betrages in Höhe einer Rate oder mehr in Rückstand, so ist unser gesamter Zahlungsanspruch sofort zur Zahlung fällig.

6.3 Abzüge, insbesondere von Skonti, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Netto-Warenwert ausschließlich Fracht und Verpackung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

6.4 Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und Wechsel auch nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Wechsel‑ und Scheckbeträge werden dem Kunden erst gutgeschrieben, wenn uns deren Gegenwert endgültig und vorbehaltlos zur Verfügung steht. Entstehende Kosten sind uns zu erstatten.

6.5 Ab Fälligkeit schuldet unser Kunde uns Zinsen in Höhe von 5 % p.a., ab Verzug in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes – insbesondere wegen Zahlungsverzuges - bleibt vorbehalten.


 

7. Annahme und Abnahme

7.1 Unser Kunde hat unsere vertragsgemäß erbrachten Lieferungen/Leistungen unverzüglich an- bzw. abzunehmen. Bei einer Lieferung EXW (Incoterms 2020) hat unser Kunde die Lieferungen/Leistungen innerhalb von acht Werktagen nach Aufforderung durch uns in unserem Werk in Ottersberg an- bzw. abzunehmen.

7.2 Nimmt der Kunde unsere Lieferung/Leistung nicht fristgerecht (Ziffer 7.1) an/ab, können wir nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und von unserem Kunden ohne Nachweis eines Schadenszahlung in Höhe von 10 v.H. des vereinbarten Preises verlangen. Die Zahlung ist auf unsere Schadensersatzansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. § 373 HGB bleibt unberührt. Eine Frist von zwei Wochen gilt in jedem Fall als angemessen.


 

8. Aufrechnung und Zurückbehaltung

8.1 Die Aufrechnung ist nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder titulierten Ansprüchen zulässig.

8.2 Unser Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


 

9. Erfüllungsort und Gefahrübergang

9.1 Soweit sich aus dem Vertrag mit unserem Kunden nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen unser Werk in Ottersberg.

9.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes der Lieferung geht mit der Annahme des Gegenstandes der Lieferung durch unseren Kunden, spätestens jedoch, wenn der Gegenstand der Lieferung unser Unternehmen verlässt, und bei Annahmeverzug auf unseren Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Überführung) übernommen haben.

9.3 Liefern wir in das Ausland, hat uns unser Kunde rechtzeitig vor Lieferung alle für unsere Lieferung ins Ausland erforderlichen Informationen/Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unterlagen, die von uns benötigt, aber erst nach Ankunft am Bestimmungsort erstellt werden können, sind uns vom Kunden unverzüglich zuzuleiten.

9.4 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit Übernahme der Ware durch den Transportführer (Post, Bahn, Spedition, etc.) auf den Besteller über.

9.5 Sollte die Ware beschädigt (z.B. Transportschäden, Hitzeschäden während des Transports, Vertrocknen, Frost, etc.) sein, hat der Besteller den Verkäufer sofort telefonisch oder schriftlich zu verständigen und folgendes zu beachten: Bei äußerlichen Beschädigungen hat der Besteller die Transportverpackung sofort im Beisein des Überbringers zu öffnen und die Sendung zu reklamieren. Sobald der Schaden bestätigt und reguliert ist, erhält der Besteller den Betrag gutgeschrieben oder ausgezahlt. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Die bei dieser Prüfung offensichtlichen Mängel hat der Besteller dem Verkäufer innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.


 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder an den von uns im Auftrag unseres Kunden eingebauten Gegenständen (im Folgenden zusammenfassend Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden vor. Dieses gilt auch, soweit wir mit unserem Kunden die Bezahlung einer Verbindlichkeit aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren.

10.2 Unser Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unseren Kunden ist nicht gestattet.

10.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nimmt unser Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch unseren Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

10.4 Unser Kunde tritt hiermit alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt unser Kunde ferner hiermit alle Ansprüche an uns ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die vorbezeichneten Ansprüche anteilig, und zwar in Höhe des von unserem Kunden für die Vorbehaltsware netto in Rechnung gestellten Betrages, an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden.

10.5 Unser Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche jeweils selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange unser Kunde uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Ist einer der vorstehenden Fälle eingetreten, hat uns unser Kunde alle zum Einzug der an uns abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung unverzüglich mitzuteilen. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller ferner, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

10.6 Unser Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, getrennt zu lagern und als in unserem Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen. Beeinträchtigungen der uns an der Vorbehaltsware zustehenden Eigentumsrechte ‑insbesondere durch Pfändung oder Beschlagnahme‑ hat uns unser Kunde unverzüglich schriftlich unter Beifügung der Abschriften von Pfändungsprotokollen etc. anzuzeigen.

10.7 Auf Verlangen unseres Kunden werden wir an diesen das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche jeweils insoweit zurückübertragen, als der Wert der Vorbehaltsware den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt.


 

11. Pfandrecht

11.1 Unser Kunde räumt uns für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.

11.2 Dieses Pfandrecht erstreckt sich auch auf die uns gegen unseren Kunden zustehenden Ansprüche aus von uns für unseren Kunden durchgeführte Arbeiten sowie auf unsere Ansprüche gegen unseren Kunden aus Ersatzlieferungen und aus sonstigen Leistungen.


 

12. Mängelrüge

12.1 Ist der Kunde Kaufmann bzw. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, hat er das Saat- oder Pflanzengut unverzüglich, wenn er Verbraucher ist, hat er das Saat- oder Pflanzengut spätestens rechtzeitig vor der Verwendung zu überprüfen und hierbei offensichtliche Mängel unverzüglich uns gegenüber zu rügen.

12.2 Wird das Saat- und Pflanzengut in verschiedenen Verpackungen zum Zweck des Weiterverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- und Rügepflicht nur, wenn die Verpackung geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z. B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen offensichtlichen Mangel hindeuten.

12.3 Alle nicht offensichtlichen Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich nach Erkennbarkeit uns gegenüber zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Kunde hat die Identität des gerügten Saat-/Pflanzengutes mit der von uns gelieferten Ware durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können z.B. die vom Kunden aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Rückstellungen von der Lieferung in Betracht kommen.

12.4 Ist der Kunde Verbraucher des Saat- und Pflanzengutes und rügt er das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und erkennen wir den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Besichtigung durch einen geeigneten Sachverständigen unter Anwesenheit beider Parteien durchzuführen. Der Sachverständige soll von der nach Länderrecht zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung ist das Festlegen der Tatsachen und die Ursachenermittlung.

12.5 Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.   

12.6 Reklamationen, die offen zutage liegende Mängel, wie Größe, Sortierung oder gelieferte Stückzahlen der Jungpflanzen betreffen, werden nur berücksichtigt, wenn die Reklamation bei Stecklingen und bei Jungpflanzen innerhalb von 3 Tagen schriftlich oder telefonisch eingeht. Telefonische Reklamationen müssen vom Kunden innerhalb von 3 Tagen schriftlich nachgereicht werden. Reklamationen, die Mängel betreffen, die bei der Lieferung nicht sichtbar sind – wie Sortenvermischungen – müssen, sofort bei Auftreten schriftlich reklamiert werden. Gegenüber Unternehmern wird die Haftung auf vom Verwender nicht vorhersehbare oder vom Vertragspartner beherrschbare Schäden bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für alle zeitig und korrekt reklamierten Mängel dieses Paragraphen begrenzt.

12.7 Bei Gaultherien (Gaultheria procumbens) ist ein latenter Befall durch Colletotrichum-Stängelfäule weit verbreitet. Symptome eines Befalls sind bei typischen Anbau- und Witterungsbedingungen typischerweise binnen weniger Wochen sichtbar.  Im Falle einer Lieferung von Gaultherien (Gaultheria procumbens) hat die Mängelrüge innerhalb von 3 Tagen nach Erkennen von Colletotrichum-Stängelfäule, spätestens aber 6 Wochen nach Ablieferung der Ware zu erfolgen.


 

13. Musterziehung bei Mängelrüge

13.1 Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensichtlichen Mangel, sofern noch Saat-/Pflanzengut vorhanden ist. Es ist ein Durchschnittsmuster zu ziehen, und daraus sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine Untersuchungsanstalt zwecks Untersuchung einzusenden, ein anderes an die Vertragspartei. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er bei Mitteilung der Nichtanerkennung des Mangels durch uns, uns abschließend zu unterrichten, ob er ein Durchschnittsmuster selbst ziehen lässt. Er hat uns in jedem Fall die Musterziehung zu ermöglichen. Unterlässt der Kunde die Musterziehung, bzw. wenn er kein Kaufmann ist die Mitteilung an uns, oder ermöglicht er uns die Musterziehung nicht, so geht dies zu Lasten des Kunden. Die Muster müssen gemäß den Probenahmevorschriften des Verbandes deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (ISTA-Regeln) von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder von einer zuständigen Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden.

13.2 Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr verbliebene letzte Teilprobe unverzüglich an eine andere (also bisher noch in keiner Weise mit einer Untersuchung befasste), von uns und dem Kunden gemeinschaftlich festgelegte oder bei Nichteinigung an eine andere von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgutanerkennungsstelle bestimmte Samenprüfstelle oder bei Pflanzengut durch uns bestimmte Prüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die tatsächlichen Feststellungen dieser zweiten Analyse sind für beide Seiten verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der vorherigen Prüfstellen übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als endgültig.

13.3 Ist kein Saat- und Pflanzengut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saat- und Pflanzenguts eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, wobei Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung ist die Feststellung der Tatsachen und Ermittlung möglicher Ursachen des behaupteten Sachmangels.


 

14. Mängel

14.1 Unser Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.

14.2 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unserem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann unser Kunde ‑unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche‑ vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen.

14.3 Unser Kunde darf Zahlungen an uns wegen Mängeln nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

14.4 Die Verjährungsfrist für Sach‑ und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2 und 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 12.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

14.5 Gebrauchte Gegenstände liefern wir ‑vorbehaltlich nachstehender Ziffer 15.‑ unter dem Ausschluss der Haftung für Sachmängel.

14.6 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 15.

14.7 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil unseres Kunden verbunden.

14.8 § 377 HGB bleibt unberührt.

14.9 Wird Saat- und Pflanzengut entgegen der Üblichkeit ungebeizt oder unbehandelt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko aus einer nachträglichen Behandlung auf den Kunden über. Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Beiz- oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an ungebeizt oder unbehandelt gelieferter Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der Beiz- oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß § 10 in Betracht.


 

15. Haftung

15.1 Schadensersatz‑ und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst „Schadensersatzansprüche“) unseres Kunden gegen uns ‑gleich aus welchem Rechtsgrund‑ sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits‑ oder Körperschäden des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Vertragswesentlich sind insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.

15.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch unseres Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wir für Gesundheits‑ oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. Vertragstypisch/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Entstehen gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweiligen Pflicht zu rechnen ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus den o.g. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

15.4 Für Schäden und Krankheiten infolge Überständigkeit oder überlange Kühlhauslagerung haften wir nicht, soweit diese auf den Verzug des Bestellers zurückzuführen sind.


 

16. Schutzrechte - Rechtsmängel

16.1. Der Kunde muss uns unverzüglich über bekannt werdende Risiken von Schutzrechtsverletzungen oder behauptete Schutzrechtsverletzungen informieren und uns bei deren Abwehr, soweit angemessen und zumutbar, unterstützen.

16.2. Wir haften für die Verletzung von Schutzrechten nur, soweit das Schutzrecht registriert und entweder vom Europäischen Patentamt oder in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht ist.

16.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Schadens- und /oder Erstattungsansprüche gegen uns im Zusammenhang mit folgenden Umständen geltend zu machen:

      1. Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Eigentum des Kunden oder eines mit dem Kunden verbundenen Unternehmens/Person

      2. Verletzung gewerblicher Schutzrechte aufgrund eigenmächtiger Veränderung der Vertragsprodukte oder Verwendung in nicht vertragskonformer Weise;

      3. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter durch mit diesen Maschinen hergestellte Produkte;

      4. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter durch Produkte, die durch den Einsatz der von uns gelieferten Maschinen oder Komponenten oder Teile davon in Verbindung mit nicht von uns bereitgestellten Artikeln (z.B. Vorprodukte) hergestellt oder zusammengesetzt wurden.

Insoweit hat uns der Kunde von allen damit zusammenhängenden Ansprüchen Dritter freizustellen.


 

17. Datenschutz

17.1 Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Banken; Versicherungen) zu übermitteln. Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach dem BDSG bzw. der DS-GVO soweit dies zur Erfüllung der mit uns abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder nach einem anderen in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO geregelten Fall notwendig ist. Soweit der Kunde mit uns in geschäftlichen Kontakt tritt, erteilt er uns seine Einwilligung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und erklärt und garantiert, dass die Übermittlung personenbezogenen Daten Dritter, insbesondere seiner Mitarbeiter, unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Vorgaben erfolgt. Die Einwilligung kann er jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

17.2 Soweit der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Informationen unser Unternehmen betreffend erlangt, insbesondere alle kaufmännischen und technischen Informationen, egal ob mündlich oder verkörpert durch Unterlagen, ist er verpflichtet, diese als Geschäftsgeheimnisse und entsprechend vertraulich zu behandeln. Informationen werden so verwahrt und gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. Die Organe, Mitarbeiter und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Kunden sind entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht oder endet, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass die betreffenden Informationen ohne eigenes Verschulden allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen oder im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits allgemein bekannt waren.

17.3 Da es nicht auszuschließen ist, dass Mitarbeiter des Kunden mit personenbezogenen Daten oder mit der Verarbeitung solcher Daten in Berührung kommen, bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mitarbeiter, die bei der Abwicklung dieses Vertrages eingesetzt werden, über den Datenschutz und die Strafrechtsbestimmungen zur Datenverarbeitung belehrt und auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.


 

18. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Übersetzung dieser Bedingungen

18.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten ‑auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks‑ ist Ottersberg. Wir bleiben jedoch ‑nach unserer Wahl‑ berechtigt, Ansprüche gegen unseren Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.

18.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

18.3 Bei Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere als die deutsche Sprache ist bei Auslegungszweifeln die deutsche Fassung maßgebend.

18.4 Wir beziehen und liefern Waren auch aus dem bzw. in das Vereinigte Königreich. Für den Fall, dass es durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu Liefer- bzw. Handelsbeschränkungen und / oder erhebliche Preisänderungen kommt, sind wir – soweit dem Kunden zumutbar - berechtigt, laufende Verträge anzupassen oder zu kündigen und/oder mit dem Kunden über die Vertragsanpassung zu verhandeln.

18.5 Alle Streitigkeiten über Qualitätsfragen werden im Schiedswege gemäß der Schiedsgerichts- und Verfahrensordnung für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten, Regulativ der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, in der jeweils gültigen Fassung, – entschieden. Den Text dieses dieser Schiedsgerichts- und Verfahrensordnung stellen wir dem Kunden jederzeit auf Anforderung zur Verfügung. Das Ergebnis dieser Qualitätsarbitrage ist zwischen dem Kunden und uns verbindlich. Dies gilt auch für den Fall anderweitiger oder weitergehender Streitigkeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Für derartige Streitigkeiten bleibt der ordentliche Rechtsweg offen.


 

19. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bestimmungen eines Vertrags, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. Es gilt dann die Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung Gewollten am nächsten kommt.

 

Stand: 23.07.2023, Ottersberg